Wer ist aktuell von der CSR-Berichtspflicht betroffen?
Die CSR-Berichtspflicht betrifft alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit:
- über 500 Mitarbeitern im Schnitt eines Geschäftsjahres
- sowie einem Umsatzerlöse über 40 Millionen Euro und/oder einer Bilanzsumme über 20 Millionen Euro.
Außerdem sind Banken und Versicherungsunternehmen betroffen. In der Summe macht das etwa 500 Unternehmen in Deutschland, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Darüber hinaus können aber auch kleine und mittelständische Unternehmen betroffen sein. Für sie gibt es zwar keine Pflicht, einen CSR-Bericht zu erstellen, aber teilweise fordern große Unternehmen CSR-Informationen von ihren Zulieferbetrieben ein.
Die EU arbeitet aktuell an einer Erweiterung der CSR-Berichtspflicht. Die künftige CSRD wird dann deutlich mehr betreffen – wie Sie weiter unten nachlesen können.
Welchen Inhalt muss der CSR-Bericht haben?
Der Inhalt eines CSR-Berichts erstreckt sich auf fünf große Themenbereiche: Umwelt, Arbeitnehmer, Soziales, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung. Unternehmen müssen sich innerhalb der Aspekte zu Maßnahmen, Zielen, Ergebnissen und Risiken äußern.
- Umweltbelange: Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien, Schutz der biologischen Vielfalt
- Arbeitnehmerbelange: Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Achtung der Rechte der Arbeitnehmer:innen sowie der Gewerkschaften, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz
- Sozialbelange: Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene, Schutz und Entwicklung lokaler Gemeinschaften
- Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen
- Beschreibung der Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung
Die betroffenen Unternehmen können den Nachhaltigkeitsbericht separat oder in ihrem Lagebericht veröffentlichen.
Sollte ein betroffenes Unternehmen seiner Berichtspflicht nicht nachkommen, können Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro – abhängig von Umsatz und Gewinn – verhängt werden.
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Was ändert sich mit der neuen CSR-Berichtspflicht CSRD?
Die aktuelle CSR-Berichtspflicht nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) gilt in Deutschland seit dem Jahr 2017. Das EU-Parlament hat am 10. November ein Update des Regelwerks verabschiedet. Der Europäische Rat wird voraussichtlich am 28. November der neuen Richtlinie zustimmen. Von der neuen CSR-Berichtspflicht CSRD, der Corporate Sustainability Reporting Directive, werden dann deutlich mehr Unternehmen betroffen sein: Nämlich fast alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden.
Die EU zielt mit der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) darauf ab, dass mehr Unternehmen eine Nachhaltigkeitsstrategie entwickeln oder ihre bisherige weiterentwickeln. Deswegen ändern sich wesentliche Dinge:
- Deutlich mehr Unternehmen müssen künftig einen CSR-Bericht erstellen
- Der Nachhaltigkeitsbericht wird deutlich umfangreicher und qualitativ fordernder
- Der CSR-Bericht wird unabhängig geprüft
- Der Bericht muss mit dem Lagebericht veröffentlicht werden
- Doppelte Wesentlichkeit oder Materialität muss betrachtet werden
Wer ist von der neuen CSR-Berichtspflicht CSRD betroffen?
Die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird kleinere kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 10 Mitarbeiter:innen betreffen. Außerdem jedes Unternehmen mit folgenden Eigenschaften: mehr als 250 Mitarbeiter im Schnitt eines Geschäftsjahres, Nettoerlöse von mehr als 40 Millionen Euro und/oder einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro.
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